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Guide 03 · Steuerfallen

Drei Phantom-Income-Fallen
für Gründer

Steuern zahlen, ohne Geld bekommen zu haben — wie das passiert und wie du es vermeidest. Drei Situationen, in denen das Finanzamt eine Steuerschuld konstruiert, obwohl kein Cent geflossen ist.

10 Min. Lesezeit startuptax.io

Zuletzt geprüft: August 2026 · Rechtsstand: August 2026

Es gibt Steuertatbestände, die sich anfühlen wie ein Systemfehler: Das Finanzamt verlangt Steuern auf Einkommen, das nie auf dem Konto gelandet ist. Kein Zahlungseingang, kein Umsatz, kein Liquiditätszufluss — und trotzdem eine Steuerschuld. Im angelsächsischen Raum spricht man von „Phantom Income" oder „Dry Income". Im deutschen Steuerrecht gibt es keinen einheitlichen Begriff dafür, aber das Phänomen ist real.

Für Gründer in frühen Phasen ist das besonders gefährlich — weil Liquidität ohnehin knapp ist und eine unerwartete Steuerzahlung existenzbedrohend sein kann. Die folgenden drei Fallen entstehen nicht aus Böswilligkeit, sondern aus Unwissenheit, Zeitdruck und der verständlichen Annahme, dass etwas das „intern" bleibt, keine steuerlichen Konsequenzen haben kann. Das stimmt nicht.

01
Falle 1 · Betriebsaufspaltung

Falle 1: Die unbemerkte Betriebsaufspaltung

Kurz gefasst

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Gesellschafter der GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt und beide Seiten personell verflochten sind. Die Folge: Aus privatem Vermögen wird Betriebsvermögen. Endet die Überlassung, gelten die stillen Reserven als aufgedeckt — Steuer ohne Geldzufluss.

Was ist eine Betriebsaufspaltung?

Die Betriebsaufspaltung ist kein Gesetz — sie ist ein Konstrukt aus der Rechtsprechung. Ursprünglich entwickelt, um zu verhindern, dass Unternehmer die Gewerbesteuer dadurch umgehen, dass sie werthaltige Vermögensgegenstände privat halten und sie an ihre GmbH vermieten. Das Finanzamt behandelt das Besitzunternehmen in diesem Fall als gewerblichen Betrieb — auch wenn es sich formal um private Vermögensverwaltung handelt.

Eine Betriebsaufspaltung entsteht wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Personelle Verflechtung: Dieselbe Person beherrscht sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen — also die GmbH, der die Betriebsgrundlage überlassen wird.

Sachliche Verflechtung: Das Besitzunternehmen überlässt dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage. Im klassischen Fall ist das eine Immobilie. Im Startup-Kontext kann das auch IP sein, ein Lizenzrecht — oder schlicht die Büroräume, aus denen heraus das Unternehmen operiert.

Der Startup-Fall: Die eigene Immobilie als Steuerfalle

Ein Gründer besitzt eine eigene Immobilie — ein Büro- oder Gewerbeobjekt, das er schon länger hält. Zur Gründung überlässt er dieses Objekt der neu gegründeten GmbH als Geschäftssitz und Arbeitsräume, gegen Miete oder manchmal sogar unentgeltlich. Das klingt nach einer pragmatischen Lösung. Steuerlich begründet es aber in aller Regel eine Betriebsaufspaltung: Der Gründer ist Gesellschafter der GmbH (personelle Verflechtung) und überlässt ihr mit der Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage (sachliche Verflechtung).

In dem Moment, in dem die Betriebsaufspaltung entsteht, werden die GmbH-Anteile des Gründers steuerrechtlich fiktiv in ein Betriebsvermögen eingelegt — zu dem Wert, den sie zu diesem Zeitpunkt haben. Bei einer frisch gegründeten GmbH: nahe null.

Der Worst Case: Finanzierungsrunde trifft Betriebsaufspaltung

Das Startup wächst, eine Finanzierungsrunde folgt, das Unternehmen wird mit 20 Millionen Euro bewertet. Die 50%-Beteiligung des Gründers ist nun 10 Millionen Euro wert. Die GmbH zieht in ein größeres Innenstadtbüro — der Mietvertrag über die Immobilie des Gründers endet. Genau in diesem Moment endet auch die Betriebsaufspaltung.

Steuerliche Konsequenz

Die GmbH-Anteile werden steuerrechtlich fiktiv aus dem Betriebsvermögen entnommen — zu ihrem aktuellen Marktwert von 10 Millionen Euro. Der steuerpflichtige Entnahmegewinn ergibt sich aus der Differenz: 10.000.000 € Entnahmewert minus 12.500 € damaliger Einlagewert — also fast 10 Millionen Euro steuerpflichtiger Gewinn. Als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb, nicht nach dem günstigeren Teileinkünfteverfahren.

Der Gründer hat keinen einzigen Cent davon gesehen. Die Anteile existieren weiterhin, das Geld ist nicht geflossen. Aber die Steuerschuld ist real — und kann das gesamte Startup-Vorhaben gefährden.

Was dagegen hilft

Die wichtigste Maßnahme ist Prävention: Jede Überlassung von Immobilien, Räumlichkeiten, IP oder anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen zwischen dem Gründer als Privatperson und der GmbH muss steuerlich geprüft werden — bevor sie stattfindet.

Wenn eine Betriebsaufspaltung bereits besteht, ist das nicht zwingend ein Problem — aber sie muss aktiv gemanagt werden. Sie darf nicht unbeabsichtigt enden. Wer weiß, dass er eine Betriebsaufspaltung hat, kann sich darauf einstellen. Wer es nicht weiß, läuft in die Falle.

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Falle 2 · Vorgründungsphase

Falle 2: Die stille GbR vor der Gründung

Kurz gefasst

Arbeiten mehrere Gründer vor der Gründung gemeinsam an einem Produkt, entsteht regelmäßig eine GbR — auch ohne Vertrag. Der bis dahin geschaffene Wert liegt damit in dieser GbR. Wird er ohne steuerneutrale Einbringung in die neue GmbH überführt, kann ein steuerpflichtiger Vorgang entstehen, bevor der erste Umsatz gemacht ist.

Was passiert in der Vorgründungsphase?

Gründerteams starten selten mit einem Notartermin. Die Realität sieht meistens so aus: Man trifft sich, entwickelt gemeinsam eine Idee, schreibt Code, meldet Patente an, führt erste Kundengespräche — und irgendwann gründet man die GmbH. Diese Vorgründungsphase kann Wochen dauern. Im Medizin- und Deep-Tech-Bereich häufig auch Jahre.

Während all das passiert, existiert rechtlich in der Regel bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts — eine GbR. Nicht weil jemand das so geplant hat, sondern weil das deutsche Recht eine GbR bereits dann entstehen lässt, wenn mehrere Personen gemeinsam einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Ein Gesellschaftsvertrag ist dafür nicht erforderlich.

Das Problem: Werte in der GbR, Gründung daneben

Wenn in dieser Phase echte Werte entstehen — ein angemeldetes Patent, ein funktionierender Prototyp, erste Kundenverträge, eine aufgebaute Nutzerbasis — dann sind das Vermögenswerte der GbR. Sie gehören rechtlich den Gesellschaftern persönlich.

Dann wird die GmbH gegründet. Das Team macht weiter wie bisher — die GmbH übernimmt das operative Geschäft, die Patente werden „mitgenommen", die Kundenverträge laufen jetzt unter der GmbH. Was dabei oft nicht passiert: eine saubere, steuerrechtlich dokumentierte Übertragung der entstandenen Werte von der GbR auf die GmbH.

Aus Finanzamtsperspektive ist das ein Veräußerungsvorgang. Die GbR — und damit die Gesellschafter persönlich — hat Vermögenswerte auf die GmbH übertragen. Wenn dabei stille Reserven entstanden sind, also wenn der übertragene Wert höher ist als die steuerlichen Buchwerte, sind diese Reserven aufzudecken und zu versteuern.

Der Worst Case: Finanzierungsrunde als Wertnachweis

Existenzbedrohend

Das Gründerteam hat zwei Jahre in der GbR geforscht, Patente angemeldet und einen Prototypen gebaut. Dann Gründung der GmbH, drei Monate später Seed-Runde bei einer Bewertung von 5 Millionen Euro. Das Finanzamt argumentiert: Der Wert war nicht in drei Monaten entstanden — er war bereits in der GbR vorhanden. Die stille Reserve liegt bei der GbR, muss dort aufgedeckt werden, und die Gründer schulden persönlich Einkommensteuer darauf.

Kein Cent ist geflossen. Die GmbH-Anteile existieren, aber Liquidität haben die Gründer keine. Die Steuerschuld aber schon — und sie kann existenzbedrohend sein, bevor das Startup überhaupt richtig operativ gestartet ist.

Was dagegen hilft

Die Vorgründungsphase steuerlich nicht ignorieren. Wer im Team an einer gemeinsamen Idee arbeitet, sollte frühzeitig klären, ob und wann eine GbR entsteht — und was in dieser Phase an Werten aufgebaut wird. Patentanmeldungen, Kundenverträge, IP-Entwicklung: all das sind potenzielle stille Reserven.

Wenn die GmbH gegründet wird, muss die Übertragung von Vermögenswerten aus der GbR sauber dokumentiert und steuerrechtlich korrekt strukturiert sein. Es gibt Wege, das steuerneutral oder steueroptimiert zu gestalten — aber diese Wege müssen vor der Übertragung beschritten werden, nicht danach. Je früher ein Steuerberater eingebunden wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum.

03
Falle 3 · Gesellschafterdarlehen

Falle 3: Gesellschafterdarlehen ohne Dokumentation

Kurz gefasst

Ein Gesellschafterdarlehen ohne schriftliche Vereinbarung, ohne Zinssatz und ohne Rückzahlungsplan hält einem Fremdvergleich nicht stand. Das Finanzamt kann Zinsen fiktiv ansetzen oder die Zahlung als verdeckte Einlage behandeln. In beiden Fällen entsteht eine Steuerlast auf Geld, das nie geflossen ist.

Was passiert

Der Gründer schießt Geld in die GmbH — und macht es richtig: schriftlicher Darlehensvertrag, marktüblicher Zinssatz, klare Laufzeit. Alles sauber dokumentiert. Und trotzdem entsteht eine Steuerfalle — nicht wegen fehlender Dokumentation, sondern wegen einer Zuflussregel, die die meisten Gründer nicht kennen.

Die Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter

Normalerweise gilt das Zuflussprinzip: Einnahmen müssen erst dann versteuert werden, wenn sie tatsächlich eingegangen sind. Für einen beherrschenden Gesellschafter — also einen Mehrheitsgesellschafter, der den Zeitpunkt einer Auszahlung selbst bestimmen könnte — gilt diese Regel nicht uneingeschränkt.

Der BFH hat bestätigt: Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen gelten beim beherrschenden Gesellschafter bereits im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als zugeflossen — unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich ausgezahlt wurde. Wer die Mehrheit hat, hätte sich die Zinsen jederzeit auszahlen lassen können. Dass er es nicht getan hat, ist steuerlich irrelevant.

Phantom Income beim Gründer persönlich

Die GmbH bucht die Zinsen als Aufwand. Der Gründer sieht keinen Cent auf seinem Konto. Trotzdem muss er diese Zinsen in seiner privaten Einkommensteuererklärung im Jahr der Fälligkeit angeben und versteuern — zum persönlichen Steuersatz, nicht zum günstigeren Abgeltungssteuersatz von 25%. Wer an einer GmbH zu mehr als 10% beteiligt ist, ist von der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Bei einem Spitzensteuersatz von 45% ist das ein erheblicher Unterschied.

Gestaltungsspielraum — neue BFH-Rechtsprechung 2025

Der BFH hat im September 2025 wichtige Klarheit geschaffen: Die Zuflussfiktion greift nur, wenn der Zinsanspruch tatsächlich fällig ist. Wird die Fälligkeit vor Eintritt einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben — also prolongiert — entsteht noch kein steuerpflichtiger Zufluss. Wer also mit der GmbH vor Fälligkeit eine schriftliche Verschiebung vereinbart, kann den Zufluss steuern. Das setzt aber voraus, dass diese Vereinbarung vor Fälligkeit getroffen und sauber dokumentiert wird.

Randthemen: Was auch mit einem sauberen Vertrag schiefgehen kann

Zu hohe Verzinsung → verdeckte Gewinnausschüttung

Liegt der vereinbarte Zinssatz über dem Fremdüblichen, qualifiziert das Finanzamt den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung. Die GmbH kann ihn nicht als Betriebsausgabe abziehen, beim Gründer entsteht Dividendenbesteuerung statt der geplanten Zinsbesteuerung.

Völlig undokumentiertes Darlehen → Risiko der Umqualifizierung

Wer gar keinen Vertrag aufsetzt, riskiert, dass das Finanzamt das Darlehen als verdeckte Einlage umqualifiziert. Fließt das Geld später zurück, behandelt das Finanzamt diesen Rückfluss unter Umständen als steuerpflichtige Gewinnausschüttung. Der Gründer bekommt sein eigenes Geld zurück — und zahlt trotzdem Steuer darauf.

Was dagegen hilft

Schriftlicher Darlehensvertrag mit marktüblichem Zinssatz — das ist die Grundlage. Zur Dokumentation der Marktüblichkeit des Zinssatzes empfiehlt sich, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vergleichbare Konditionen für Darlehen mit ähnlicher Laufzeit und Bonität einzuholen und zu dokumentieren. Dabei gilt: Der marktübliche Zinssatz hängt immer auch von den gestellten Sicherheiten ab. Ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen in der Frühphase eines Startups wird zu anderen Konditionen bewertet als ein besichertes Bankdarlehen — und das muss sich im vereinbarten Zinssatz widerspiegeln.

Wer als beherrschender Gesellschafter Zinsen anfallen lässt, sollte die Fälligkeit im Blick behalten und frühzeitig mit dem Steuerberater klären, ob eine Prolongation vor Fälligkeit sinnvoll ist.

Hinweis zur Rechtsentwicklung

Wer ältere Artikel zum Thema Gesellschafterdarlehen liest, stößt häufig auf die Abzinsungsproblematik nach §6 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Unverzinsliche Darlehen mussten in der Steuerbilanz mit 5,5% abgezinst werden, was auf GmbH-Ebene fiktive Gewinne erzeugte. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz hat diese Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2023 abgeschafft. Dieser spezifische Phantom-Income-Effekt auf GmbH-Ebene ist damit Geschichte — die Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter auf persönlicher Ebene bleibt davon unberührt.

Was alle drei Fallen verbindet

Kurz gefasst

In allen drei Fällen entsteht die Steuerpflicht nicht durch eine Entscheidung, sondern durch das Ausbleiben einer Entscheidung. Nutzungsüberlassung, gemeinsame Vorarbeit und Kapitalzuführung passieren ohnehin — steuerlich problematisch werden sie erst, wenn sie undokumentiert bleiben.

Sie entstehen nicht aus Böswilligkeit — sie entstehen aus Unwissenheit, Zeitdruck und der verständlichen Annahme, dass etwas das „intern" bleibt, keine steuerlichen Konsequenzen haben kann. Das stimmt nicht. Das Steuerrecht kennt keinen internen Bereich.

Was alle drei Fallen vermeidbar macht: Dokumentation vor der Transaktion, nicht danach. Und steuerliche Begleitung in dem Moment, wo Geld, Assets oder Rechte zwischen Gesellschafter und Gesellschaft fließen — egal in welche Richtung. Und egal ob ein Cent dabei fließt oder nicht.

Dieser Guide vereinfacht steuerliche Sachverhalte und kann Fehler enthalten. Er ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung und darf nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage verwendet werden. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt deines Vertrauens.

Sebastian Wieland
Über den Autor
Sebastian Wieland · Steuerberater

Partner bei Appelt & Wieland PartGmbB Steuerberatungsgesellschaft, Unterschleißheim bei München. Bestellt als Steuerberater seit 2016, Mitglied der Steuerberaterkammer München. Seit rund 15 Jahren im Steuerrecht tätig, Schwerpunkt: Besteuerung von Deep-Tech- und SaaS-Startups von der Gründung bis zum Exit.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Guide dient der allgemeinen, unverbindlichen Erstinformation und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die Darstellung ist bewusst vereinfacht und bildet nicht jeden Einzelfall ab. Vor konkreten Entscheidungen ist eine individuelle Prüfung erforderlich. Einzelheiten im vollständigen Haftungsausschluss.